EKAS Richtlinie 6508
Nach Art. 82 Abs. 1 UVG (Bundesgesetz über die Unfallversicherung) sind Arbeitgeber in der Schweiz verpflichtet, Massnahmen zu treffen, die zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
Dies bedeutet auch im Sinne der Ausführungsvorschriften ("Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten" VUV Artikel 3 – 11 sowie insbesondere die Artikel 11a – 11g) und im Rahmen der allgemeinen Pflichten (Art. 3 – 10 VUV und Art. 3–9 ArGV3), dass der Arbeitgeber die in seinem Betrieb auftretenden Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmenden festzustellen und die erforderlichen Schutzmassnahmen zu treffen hat.

