Wir über uns
News
Flurförderzeuge
Logistiksysteme
Miet- und Occasionsstapler
Kundendienst
Job und Karriere
Weltweit

Pflichten des Arbeitgebers

Richtlinien

EKAS Richtlinie 6508

Nach Art. 82 Abs. 1 UVG (Bundesgesetz über die Unfallversicherung) sind Arbeitgeber in der Schweiz verpflichtet, Massnahmen zu treffen, die zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.

Dies bedeutet auch im Sinne der Ausführungsvorschriften ("Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten" VUV Artikel 3 – 11 sowie insbesondere die Artikel 11a – 11g) und im Rahmen der allgemeinen Pflichten (Art. 3 – 10 VUV und Art. 3–9 ArGV3), dass der Arbeitgeber die in seinem Betrieb auftretenden Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmenden festzustellen und die erforderlichen Schutzmassnahmen zu treffen hat.

Kontakt:

Jungheinrich AG
Holzikerstrasse 5
5042 Hirschthal

Telefon   +41 62 739 31 00
Fax         +41 62 739 32 99

Email       info(at)jungheinrich.ch

 

Für die Arbeitssicherheitsbroschüre als PDF Download klicken Sie hier...