Herr Stock und die Gefahren in seinem Lager
Herr Stock ist seit 17 Jahren Lagerleiter bei der Firma Big & Store. Damals wurde das Gebäude neu gebaut und mit der neusten Technik der Intralogistik ausgestattet. Seither sind viele verschiedene Waren auf Paletten in die Regale eingelagert und wieder ausgelagert worden. Regale, Fördertechnik und Flurförderzeuge haben treue Dienste geleistet und für Effizienz in der Logistik gesorgt.
Nun sind Einrichtung und Geräte etwas in die Jahre gekommen und Herr Stock macht sich an der ein oder anderen Stelle im Lagerprozess etwas Sorgen um die Sicherheit seiner Mitarbeiter.
Was kann er nun unternehmen, um den aktuellen gesetzlichen Vorschriften der Mitarbeiter-Sicherheit zu entsprechen?
Diese und weitere Fragen rund um das Thema Sicherheitsmanagement in der Intralogistik beschäftigt das Sicherheitsteam von Jungheinrich und berät Sie speziell zugeschnitten auf Ihren Lagerprozess.
Neben steigenden ökonomischen Anforderungen, sind es heute vor allem auch Regulierungen und Gesetze, welche die Arbeit entlang unserer jeweiligen Wertschöpfungskette beeinflussen und reglementieren.
Der Unfall eines Menschen, kann neben dem (oft schlimmen) persönlichen Schicksal des Betroffenen, auch zu einem ökonomischen Schicksal für das verantwortliche Unternehmen werden, wenn sich dieses im Vorfeld nicht ausreichend um die Sicherheit seiner Mitarbeiter gekümmert hat.
Vielfach sind Lager diejenigen Arbeitsstätten, in welchen immer wieder schlimme Unfälle passieren. Unfälle, bei denen die Sicherheit im Vorfeld keine oder zu wenig Beachtung fand.
Mögliche Ursachen:
- Unsichere Maschinen oder Lagereinrichtungen (z.B. Stapler ohne ausreichende Wartung, beschädigte Regale, alte Fördertechnik und Anlagen)
- Unerlaubter Aufenthalt in Gefahrenbereichen (z.B. Schmalganglager)
- Arbeiten mit Absturzgefahr (z.B. bei Höhenarbeiten)
- Koordination von Arbeiten (z.B. händische Kommissionierung bei gleichzeitigem Staplereinsatz)
- Fehlende An- und Unterweisungen von Mitarbeitern
Rechtliche Grundlagen
Nach Art. 82 Abs. 1 UVG (Bundesgesetz über die Unfallversicherung) sind Arbeitgeber in der Schweiz verpflichtet, Massnahmen zu treffen, die zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
Dies bedeutet auch im Sinne der Ausführungsvorschriften (“Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten” VUV Artikel 3–11 sowie insbesondere die Artikel 11a–11g) und im Rahmen der allgemeinen Pflichten (Art. 3–10 VUV und Art. 3–9 ArGV3), dass der Arbeitgeber die in seinem Betrieb auftretenden Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmenden festzustellen und die erforderlichen Schutzmassnahmen zu treffen hat.
Damit auch in Zukunft aus Ihren Sicherheitsrisiken keine Schadensereignisse werden, unterstützen wir Sie bei der Ermittlung und Beseitigung Ihrer arbeitsplatzbezogenen Gefährdungen und Belastungen.
Sprechen Sie uns an!


